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Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Getreide" (MO-8401)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 21.01.2015 · Quelle: Findok

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4.4. Ausfuhr in unverändertem Zustand Wurde Gerste unter Einhaltung der Bedingungen des Abschnittes 3.4. gefärbt, so gilt die Bedingung der Ausfuhr "in unverändertem Zustand" im Sinne von Artikel 7 der VO (EG) Nr. 612/2009 dennoch als erfüllt (VO (EWG) Nr. 815/89).