2. Grundlegende Bestimmungen 2.1. Allgemeines (1) Für die im Warenkreis angeführten Erzeugnisse, die in unveränderter Form ausgeführt werden, kann eine Erstattung bei der Ausfuhr gewährt werden, um die Differenz zwischen den Preisen in der Union und den Weltmarktpreisen auszugleichen. (2) Die Höhe der Erstattungen wird durch Festsetzungsverordnungen der Kommission oder durch Ausschreibung bestimmt. Durch Ausschreibung festgesetzte Erstattungen werden für die Anwendung der VO (EG) Nr. 612/2009 als im Voraus festgesetzte Erstattungen angesehen. (Art. 2 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 612/2009) (3) Soweit im Folgenden keine abweichenden Bestimmungen angeführt werden, sind die sektorübergreifenden erstattungs- und lizenzrechtlichen Bestimmungen der Union bzw. die einschlägigen Arbeitsrichtlinie anzuwenden. (4) Weiters sind die ergänzenden Anmerkungen (Fußnoten) zu den betreffenden Produktcodes in e-zoll zu beachten.
