BMF-Richtlinien · Fassung vom 21.01.2015 · Quelle: Findok
2.4. Definition des Wirtschaftsjahres Das Wirtschaftsjahr beginnt für alle in Abschnitt 1 Abs. 1 "Warenkreis" genannten Erzeugnisse am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.