← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Getreide" (MO-8401)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 21.01.2015 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

4.12. Erstattung für nationale Nahrungsmittelhilfelieferungen Der Erstattungssatz, der auf nationale Lieferungen für die Nahrungsmittelhilfe anwendbar ist, ist der Satz, der am Tag der Eröffnung der Ausschreibung für die betreffende Lieferung durch den Mitgliedstaat gilt.