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Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Getreide" (MO-8401)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 21.01.2015 · Quelle: Findok

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1. Warenkreis Für die folgenden Erzeugnisse des Sektors Getreide, die in unveränderter Form oder in Form von Waren und Erzeugnissen gemäß Artikel 22 Anhang II der VO (EU) Nr. 510/2014 (sog. "Nicht-Anhang I-Waren") ausgeführt werden, können bei der Ausfuhr Erstattungen gewährt werden, um die Differenz zwischen den Preisen in der Union und den meist geringeren Weltmarktpreisen auszugleichen. Gegenstand der vorliegenden Arbeitsrichtlinie ist die Ausfuhr der im Folgenden angeführten Erzeugnisse in unverändertem Zustand.   KN-Code Warenbezeichnung a) 0709 90 60 Zuckermais, frisch oder gekühlt   0712 90 19 Zuckermais, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, anderer als Hybriden zur Aussaat   1001 90 20 Weichweizen und Mengkorn, zur Aussaat   ex 1001 90 00 Spelz, Weichweizen und Mengkorn, nicht zur Aussaat   1002 Roggen   1003 Gerste   1004 Hafer   1005 10 90 Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais,   1005 90 00 Mais, nicht zur Aussaat   1007 10 90 Körner-Sorghum, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum zur Aussaat   1008 Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide b) 1001 11 00 Hartweizen c) 1101 00 Mehl von Weizen und Mengkorn   1102 90 70 Mehl von Roggen   1103 11 Grobgrieß und Feingrieß von Weizen   1107 Malz, auch geröstet d) 0714 Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaums   ex 1102 Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:     1102 20 - von Mais     1102 90 - anderes:     1102 90 10 - - Gerstenmehl     1102 90 30 - - Hafermehl     1102 90 90 - - anderes   ex 1103 Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide, ausgenommen Grobgrieß und Feingrieß von Weizen (Unterposition 1103 11) und von Reis (Unterpositionen 1103 19 50) sowie Pellets von Reis (Unterposition 1103 20 50)   ex 1104 Getreidekörner, anders bearbeitet (z.B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Positionen 1006 und Reisflocken (Unterposition 1104 19 91); Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen     1106 20 Mehl, Grieß und Pulver von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714   ex 1108 Stärke; Inulin:       - Stärke:     1108 11 00 - - von Weizen     1108 12 00 - - von Mais     1108 13 00 - - von Kartoffeln     1108 14 00 - - von Maniok   ex 1108 19 - - andere Stärke:     1108 19 90 - - - andere     1109 00 00 Kleber von Weizen, auch getrocknet     1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:   ex 1702 30 - Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf den Trockenstoff, von weniger als 20 GHT:       - - andere:   ex 1702 30 50 - - - als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert,mit einem Gehalt an Glukose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 99 GHT   ex 1702 30 90 - - - andere, mit einem Gehalt an Glukose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 99 GHT   ex 1702 40 - Glucose und Glucosesirup mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker:     1702 40 90 - - andere   ex 1702 90   - andere, einschließlich Invertzucker und andere Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:     1702 90 50 - - Maltodextrin und Maltodextrinsirup       - - Zucker und Melassen, karamellisiert       - - - andere:     1702 90 75 - - - - als Pulver, auch agglomeriert     1702 90 79 - - - - andere     2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:   ex 2106 90 - andere:       - - Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:       - - - andere:     2106 90 55 - - - - Glucose- und Maltodextrinsirup   ex 2302 Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide   ex 2303 Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets:     2303 10 - Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände     2303 30 00 - Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien   ex 2306 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305: - andere     2306 90 05 - - aus Maiskeimen   ex 2308 00 Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zu Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen:     2308 00 40 - Eicheln und Rosskastanien; Trester (ausgenommen Traubentrester)     2309 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:   ex 2309 10 - Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:     2309 10 11 2309 10 13 2309 10 31 2309 10 33 2309 10 51 2309 10 53 - - Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse enthaltend   ex 2309 90 2309 90 20 - andere: - Erzeugnisse gemäß der zusätzlichen Anmerkung 5 zu Kapitel 23 der Kombinierten Nomenklatur - andere, einschließlich Vormischungen:     2309 90 31 2309 90 33 2309 90 41 2309 90 43 2309 90 51 2309 90 53 - -Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse enthaltend