2.3.4. Kürzung der Gültigkeitsdauer der Lizenz Die Ausfuhrzollförmlichkeiten für die bis 25. Juni beantragten Lizenzen sind spätestens am 30. Juni jeden Wirtschaftsjahres, für die zwischen dem 26. Juni und 30. September des folgenden Wirtschaftsjahres beantragten Lizenzen spätestens am 30. Tag nach dem Tag ihrer Erteilung zu erledigen. Feld 22 dieser Lizenzen enthält folgende Angabe in einer der Gemeinschaftssprachen: "Kürzung der Gültigkeitsdauer nach Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/03" Für die Abfertigungshandlung ergeben sich aus dieser Verkürzung keine Abweichungen von den allgemeinen Bestimmungen, da die Annahme der Ausfuhranmeldung wie immer innerhalb der Laufzeit der Lizenz erfolgen muss, welche sich nach dem ohnehin in der Lizenz angegebenen Datum richtet.
