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Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Getreide" (MO-8401)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 21.01.2015 · Quelle: Findok

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Anhang 1: Erklärung gem. Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1993/2005 Erklärung gemäß Artikel 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1993/2005: Name des Besitzers der Bestände (übereinstimmend mit dem erstattungsrechtlichen Ausführer), im Falle eines Fremdlagers auch des Lagerhalters. Der Antragsteller erklärt, über die folgenden Bestände gemäß Artikel 1 der VO (EG) Nr. 1993/2005 zu verfügen: A. Malz: 1. Menge, nach Kategorien aufgeteilt: ... 2. Lagerungsort: ... B. Gerste: 1. Menge: ... 2. Lagerungsort: ... 3. Erklärung, aus der hervorgeht, dass a) die Gerste nicht aus der neuen Ernte in der Gemeinschaft stammt, b) die Gerste für die Verarbeitung zu Malz geeignet ist. Unterschrift des Erklärenden: (Falls die erklärten Warenbestände in einem Fremdlager gelagert werden, hat auch der Lagerhalter die Richtigkeit der og. Angaben zu bestätigen.)