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Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Getreide" (MO-8401)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 21.01.2015 · Quelle: Findok

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0. Allgemeines (1) Für die Erzeugnisse des Artikels 196 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der VO (EU) Nr. 1308/2013, die in unveränderter Form ausgeführt werden, kann eine Erstattung bei der Ausfuhr gewährt werden, um die Differenz zwischen Unions- und Weltmarktpreisen auszugleichen. Der Warenkreis wird in Anhang I Teil I der Verordnung eingehender aufgeführt (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der VO (EU) Nr. 1308/2013). Die Ausfuhr der angeführten Erzeugnisse in Form von Waren und Erzeugnissen gemäß Artikel 22 Anhang II der VO (EU) Nr. 510/2014 (sog. "Nicht-Anhang I-Waren") ist nicht Gegenstand der vorliegenden Arbeitsrichtlinie. Ausnahme: Teigwarenausfuhr in die USA (siehe Abs. 6). (2) Die Höhe der Erstattungen wird in periodischen Abständen durch Festsetzungsverordnungen der Kommission gemäß Artikel 13 der VO (EU) Nr. 1370/2013 des Rates entweder in regelmäßigen Zeitabständen oder im Wege der Ausschreibung in der Form von Durchführungsrechtsakten der Kommission festgesetzt. (3) Die Erstattung für die im Warenkreis genannten Erzeugnisse wird nur auf Antrag und nach Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung gewährt. (4) Der anzuwendende Erstattungssatz wird in Abhängigkeit vom Datum des im Voraus festgesetzten Erstattungssatzes und dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 14 der VO (EU) Nr. 1370/2013 unter Berücksichtigung eines etwaig geänderten Interventionspreises berichtigt. (5) Für die Ausfuhr bestimmter Teigwaren der Unterpositionen 1902 11 00 und 1902 19 der Kombinierten Nomenklatur gelten Sonderbestimmungen, welche sich aus einem Abkommen der EU mit den USA über die Ausfuhr dieser Waren in die USA ergeben. Dem Abkommen zufolge ist die Höhe der Erstattungen so festzusetzen, dass nicht mehr Teigwaren mit Erstattungen in die USA exportiert werden als Teigwaren im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs dorthin eingeführt werden. Zur Überwachung dieser Bestimmungen wurde eine sog. "Bescheinigung P2" vorgesehen, welche für die genannten Ausfuhren vorzulegen ist, unabhängig davon, ob diese mit oder ohne Erstattung erfolgen. Die Regelungen sind in der VO (EG) Nr. 88/2007 der Kommission zu finden. (6) In der Vergangenheit wurden fallweise Ausfuhrabgaben festgesetzt, da der Weltmarktpreis kurzfristig über das Gemeinschaftspreisniveau gestiegen war. Auf Grund der Möglichkeit der Vorausfestsetzung des Ausfuhrerstattungs- bzw. Ausfuhrabgabensatzes kann es vorkommen, dass für eine Ausfuhr eine Ausfuhrabgabe im Voraus festgesetzt ist, obwohl am Tag der Ausfuhr wieder ein Erstattungssatz zur Anwendung kommt oder umgekehrt. Dieses zeitliche Ineinandergreifen zweier in ihren Auswirkungen konträrer Außenhandelsinstrumente macht eine Regelung der Ausfuhrabgaben in der vorliegenden Arbeitsrichtlinie erforderlich.