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Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Getreide" (MO-8401)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 21.01.2015 · Quelle: Findok

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3.4. Färben von Gerste Nach vorheriger Benachrichtigung und mit Zustimmung der zuständigen Zollstelle kann die auszuführende Gerste, die Gegenstand einer Ausfuhrerklärung gemäß Artikel 5 der VO (EG) Nr. 612/2009 ist, gefärbt werden, ohne dass die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit Artikel 7 der VO (EG) Nr. 612/2009 in Frage gestellt wird. (siehe VO (EG) Nr. 815/89) Das Kontrollexemplar T 5 ist in diesem Fall mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. (siehe VO (EWG) Nr. 815/89)