3.9.2. Schätzung der Eigenmasse bei Waren in loser Schüttung (1) Abweichend vom Grundsatz, dass die Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren vor Annahme der Ausfuhranmeldung stets die Eigenmasse oder eine andere für die Berechnung notwendige Maßeinheit zu enthalten hat, kann gemäß Artikel 5 Abs. 6 der VO (EG) Nr. 612/2009 bei Waren in loser Schüttung eine Schätzung der Eigenmasse durch den Anmelder erfolgen. Das endgültige Gewicht, das in diesen Fällen erst nach Verladung auf das Transportmittel mit Genauigkeit festgestellt werden kann, ist nach Durchführung der Gewichtsermittlung in der Ausfuhranmeldung einzutragen. (2) Soll von dieser Verfahrenserleichterung Gebrauch gemacht werden, ist hierzu ein Antrag auf Bewilligung eines vereinfachten Anmeldeverfahrens gemäß Artikel 76 Abs. 1 Buchstabe b) ZK zu stellen. Nähere Bestimmungen dazu sind der Arbeitsrichtlinie "Vereinfachte Verfahren" (ZK-0760) zu entnehmen. (3) Wird dem Antrag zum vereinfachten Anmeldeverfahren für die geschätzte Gewichtsangabe im Rahmen der Ausfuhrerstattung bewilligt, so hat die Gewichtsermittlung der losen geschütteten Waren stets unter amtlicher Aufsicht zu erfolgen. (4) Werden im Rahmen der vorgeschriebenen amtlichen Gewichtsermittlung Differenzen zu den geschätzten Angaben in der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren festgestellt, so sind diese Abweichungen, sofern diese 110 % über- bzw. 90 % unterschreiten, in der Ausfuhranmeldung zu begründen. Bei einer Unterschreitung der geschätzten Menge unter 90 % ist eine Unregelmäßigkeitsmeldung "ZA 141" zu erstellen.
