2.2. Differenzierte Erstattung (1) Die Erstattung ist für die gesamte Union gleich, kann jedoch nach Bestimmungsgebiet in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden (sog. differenzierte Erstattung). (2) Weicht die tatsächliche Bestimmung von der in der Lizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung angegebenen Bestimmung ab, so sind die in der Arbeitsrichtlinie MO-8441 "Besonderheiten der Bewilligung" angeführten Berechnungsregeln zu beachten.
