11.12 SV-Rückerstattung (§ 33 Abs. 8 EStG 1988) 811 Rechtslage ab dem Kalenderjahr 2016: Für Steuerpflichtige, die Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag haben, gilt: Ergibt sich bei der Steuerberechnung nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988 ein Betrag unter null, ist der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag insoweit zu erstatten. SV-Rückerstattung für Steuerpflichtige, die Anspruch auf einen Verkehrsabsetzbetrag haben: Ergibt sich bei der Steuerberechnung nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988 ein Betrag unter null, sind 50% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5 EStG 1988 - höchstens aber 400 Euro jährlich - zu erstatten. Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, erhöht sich der maximale Erstattungsbetrag auf 500 Euro. Für Steuerpflichtige, die den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag erhalten, erhöht sich ab dem Veranlagungsjahr 2020 die SV-Rückerstattung um bis zu 400 Euro (SV-Bonus), dh. der maximale Erstattungsbetrag beträgt in diesen Fällen 800 Euro bzw. bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale 900 Euro. SV-Rückerstattung für Steuerpflichtige, die Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag haben: Ergibt sich bei der Steuerberechnung nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988 ein Betrag unter null, sind 75% (bis zur Veranlagung 2019: 50%) der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 (das sind insbesondere Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung) - höchstens aber 300 Euro (bis zur Veranlagung 2019: 110 Euro) jährlich - zu erstatten. Die Rückerstattung vermindert sich um jenen steuerfreien Teil der Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, der ausschließlich aufgrund der jeweiligen Richtsatzerhöhungen nach sozialversicherungs- oder pensionsrechtlichen Vorschriften für Kinder gewährt wurde (§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. f EStG 1988). Einkünfte, die auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfrei sind, werden für die Berechnung der SV-Rückerstattung und der Erstattung von Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag wie steuerpflichtige Einkünfte behandelt. Der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 bleibt bei der Steuerberechnung außer Ansatz. Die Erstattung erfolgt im Wege der Veranlagung und ist mit dem nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988 berechneten Betrag unter null begrenzt. 812 Pflichtbeiträge geringfügig Beschäftigter, die (bei Übersteigen der Geringfügigkeitsgrenze aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen nach Vorschreibung durch die Gebietskrankenkasse) direkt vom Arbeitnehmer nach Jahresende an die Gebietskrankenkasse geleistet werden, stehen nicht im Lohnzettel, den der Arbeitgeber an das FA übermittelt. Zur Berücksichtigung dieser Beiträge sind sie im Jahr der Zahlung (§ 19 EStG 1988) im Formular L 1 einzutragen, sodass im Veranlagungsverfahren auch eine Berücksichtigung bei Berechnung der SV-Rückerstattung erfolgen kann. Bei ausschließlichen Pensionseinkünften gilt: Für das Jahr 2015 werden Pensionisten, wenn die Steuerberechnung im Rahmen der Veranlagung keine Einkommensteuer ergibt, 20% der Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 - höchstens aber 55 Euro - rückerstattet. Die Rückerstattung vermindert sich um steuerfreie Ausgleichszulagen. Ab dem Kalenderjahr 2016 ist Rz 811 zu beachten. 812a Für Personen, deren Einkommen unter der Besteuerungsgrenze liegt und die mindestens in einem Kalendermonat Anspruch auf das Pendlerpauschale haben, steht ein Pendlerzuschlag zu. Für das Jahr 2015 steht ein Pendlerzuschlag in der Höhe von maximal 230 Euro zu. In diesem Fall erhöht sich die Negativsteuer von 220 Euro auf 450 Euro. Die Negativsteuer (inklusive Pendlerzuschlag) ist mit 36% der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung begrenzt. Ab dem Kalenderjahr 2016 erhöht sich der Erstattungsbetrag im Rahmen der SV-Rückerstattung von 400 Euro auf maximal 500 Euro, wenn der Steuerpflichtige Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat (siehe Rz 811). 11.12a Pendlerausgleichsbetrag (§ 33 Abs. 9a EStG 1988) 812b Rechtslage bis einschließlich Kalenderjahr 2015: Besteht mindestens in einem Kalendermonat Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 und ergibt die Berechnung der Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988 eine Steuer von einem Euro, steht zusätzlich ein Pendlerausgleichsbetrag in Höhe von 289 Euro zu, der auch zu einer Steuergutschrift führen kann. Der Pendlerausgleichsbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen einer Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988 von einem Euro und 290 Euro auf Null. Beispiel: Der Arbeitnehmer A hat im Monat Mai Anspruch auf ein Pendlerpauschale. Bei der Berechnung der Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988 (vor Berücksichtigung des Pendlerausgleichsbetrages) ergibt sich eine Einkommensteuer von 5 Euro. Da zumindest während eines Monats Anspruch auf ein Pendlerpauschale bestanden hat, steht daher im Rahmen der Veranlagung ein Pendlerausgleichsbetrag von 285 Euro zu. Es kommt daher zu einer Gutschrift von 280 Euro. Rechtslage ab dem Kalenderjahr 2016: Ab 2016 steht gering verdienenden Pendlern anstelle des Pendlerausgleichsbetrages ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag zu (siehe Rz 807).
