Historische Fassung vom 15.12.2020. Neueste gespeicherte Fassung öffnen
40.14.2 Pensionsinvestmentfonds im Todesfall 1361 Wenn der Erbe einen Auszahlungsplan (§ 108b EStG 1988), bezogen auf seine Pension, abschließt, unterbleibt die Prämienrückforderung und die Nachversteuerung. 1362 Wird kein derartiger Auszahlungsplan abgeschlossen, so ist die Prämie zurückzuerstatten (§ 108a Abs. 5 EStG 1988), die Kapitalertragsteuer nachzuerheben, die erstattete Kapitalertragsteuer für inländische Dividenden zurückzuzahlen. 1363 Die Nachversteuerung hat in Form der Einbehaltung durch die depotführende Bank zu erfolgen. Die Höhe der nachträglichen Steuer regelt die VO über Anteile an Pensionsinvestmentfonds, BGBl. II Nr. 447/1999.
