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Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 15.12.2020 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 15.12.2020. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

11.5 Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988) 784 Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Alleinerzieher ist eine Person, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) mehr als sechs Monate nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt (zB ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebend). Wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr mit einem (neuen) Partner in einer Gemeinschaft lebt, ist kein Alleinerzieher. Der Absetzbetrag beträgt: mit einem Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 - 494 Euro, mit zwei Kindern im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 - 669 Euro, mit drei Kindern im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 - 889 Euro, für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag von 889 Euro um 220 Euro. Für Kinder in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Schweiz wird der Alleinerzieherabsetzbetrag anhand der tatsächlichen Lebenshaltungskosten für Kinder indexiert. Als Berechnungsgrundlage für diese Werte werden die vom Statistischen Amt der Europäischen Union publizierten "Vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern (EZ28=100)" herangezogen. Diese Beträge werden alle zwei Jahre angepasst und mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgelegt (Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung). Für Kinder außerhalb dieser Staaten steht kein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Wechselt ein Kind unterjährig den Wohnsitzstaat, ist auf den überwiegenden Aufenthalt im Kalenderjahr abzustellen. Steht der Alleinerzieherabsetzbetrag für mehrere Kinder zu und halten sich diese Kinder in unterschiedlichen Ländern auf, sind sie nach ihrem Alter zu reihen und zuerst das älteste anspruchsberechtigte Kind zu berücksichtigen (vgl. Rz 771).