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Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 15.12.2020 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 15.12.2020. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

12 Außergewöhnliche Belastungen (§§ 34 und 35 EStG 1988) 12.1 Allgemeines 814 Außergewöhnliche Belastungen sind bei Ermittlung des Einkommens unter bestimmten Voraussetzungen abzuziehen. Der Abzug erfolgt nach Berücksichtigung des bereits um die Sonderausgaben geminderten Gesamtbetrags der Einkünfte. 815 Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen setzt voraus: unbeschränkte Steuerpflicht (Rz 2 ff) sowie eine Belastung des Einkommens (Rz 821 ff). 816 Die Belastung darf nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben darstellen (Rz 826), muss außergewöhnlich sein (Rz 827), muss zwangsläufig erwachsen (Rz 828 ff), muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Rz 833 ff) und darf nicht unter ein Abzugsverbot fallen (Rz 837). Alle Voraussetzungen müssen zugleich gegeben sein. Liegt daher beispielsweise das Merkmal der Zwangsläufigkeit nicht vor, so erübrigt sich eine Prüfung der Außergewöhnlichkeit.