Historische Fassung vom 15.12.2020. Neueste gespeicherte Fassung öffnen
3.3.31 Erwerb von Anteilsrechten (§ 3 Abs. 1 Z 29 EStG 1988) 112 Diese Bestimmung hat für den Bereich der Lohnsteuer keine Bedeutung.
BMF-Richtlinien · Fassung vom 15.12.2020 · Quelle: Findok
3.3.31 Erwerb von Anteilsrechten (§ 3 Abs. 1 Z 29 EStG 1988) 112 Diese Bestimmung hat für den Bereich der Lohnsteuer keine Bedeutung.