Historische Fassung vom 15.12.2020. Neueste gespeicherte Fassung öffnen
3.3.25 Bezüge der Zivildiener (§ 3 Abs. 1 Z 23 EStG 1988) 106 Diese Gesetzesstelle enthält eine Steuerbefreiung der Bezüge von Zivildienern, ausgenommen die Entschädigungen in der Höhe des tatsächlichen Verdienstentganges im Sinne des § 34b des Zivildienstgesetzes (ZDG) 1986, BGBl. Nr. 679/1986. Siehe auch Beispiel Rz 10106.
