Historische Fassung vom 15.12.2020. Neueste gespeicherte Fassung öffnen
6.4 Anrechnung des allgemeinen Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 412 Auf den Pauschbetrag gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 wird im Rahmen des Freibetrags- oder Veranlagungsverfahrens automatisch der allgemeine Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 angerechnet. Bei mehreren Pauschbeträgen gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 erfolgt die Kürzung nur einmal.
