Historische Fassung vom 15.12.2020. Neueste gespeicherte Fassung öffnen
40.2.5 Nachzahlungen, Vorauszahlungen 1331 Beitragsnachzahlungen für Vorjahre sind nicht zulässig und können daher zu keiner Prämiengutschrift führen. Beitragszahlungen für das Folgejahr sind zulässig, wenn die Zahlungen nach dem 15. Dezember des laufenden Kalenderjahres erfolgen (§ 4 VO betreffend prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988, BGBl. II Nr. 530/2003).
