Historische Fassung vom 15.12.2020. Neueste gespeicherte Fassung öffnen
40.2.4 Erhöhung der Bemessungsgrundlage 1330 Wird bei einem Rechtsträger eine Erhöhung der prämienbegünstigten Bemessungsgrundlage beantragt, muss der Abgabepflichtige beim Rechtsträger eine neue Abgabenerklärung abgeben, ausgenommen die Erhöhung bezieht sich auf eine Indexanpassung (§ 8 VO betreffend prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988, BGBl. II Nr. 530/2003).
