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Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 15.12.2020 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 15.12.2020. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

11 STEUERSÄTZE UND STEUERABSETZBETRÄGE (§ 33 EStG 1988) 11.1 Steuersätze (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) 767 Die Einkommensteuer beträgt ab 2020 jährlich für die ersten 11.000 Euro 0% für Einkommensteile über 11.000 Euro bis 18.000 Euro 20% für Einkommensteile über 18.000 Euro bis 31.000 Euro 35% für Einkommensteile über 31.000 Euro bis 60.000 Euro 42% für Einkommensteile über 60.000 Euro bis 90.000 Euro 48% für Einkommensteile über 90.000 Euro 50% Einkommensteile über 1 Million Euro werden in den Kalenderjahren 2016 bis 2025 mit 55% besteuert. Bei einem Einkommen von mehr als 11.000 Euro ist die Einkommensteuer wie folgt zu berechnen: Einkommen Einkommensteuer in Euro über 11.000 Euro bis 18.000 Euro (Einkommen - 11.000) × 1.400 7.000 über 18.000 Euro bis 31.000 Euro (Einkommen - 18.000) × 4.550 13.000 + 1.400 über 31.000 Euro bis 60.000 Euro (Einkommen - 31.000) x 12.180 29.000 + 5.950 über 60.000 Euro bis 90.000 Euro (Einkommen - 60.000) x 14.400 30.000 + 18.130 über 90.000 Euro bis 1.000.000 Euro (Einkommen - 90.000) x 455.000 910.000 + 32.530 über 1 Mio. Euro (Einkommen - 1.000.000) x 0,55 + 487.530