Historische Fassung vom 15.12.2020. Neueste gespeicherte Fassung öffnen
12.8.25 Steuern 907 Die Bezahlung selbstgeschuldeter Abgaben erfüllt nicht das Merkmal der Außergewöhnlichkeit, und zwar auch dann nicht, wenn die Abgaben zu Unrecht vorgeschrieben sein sollten und der Abgabenpflichtige sie nicht im Rechtsmittelweg bekämpft hat (VwGH 25.10.1989, 86/13/0089). Dies gilt auch für Steuerschulden, für die der Steuerpflichtige nach § 9 BAO oder § 14 BAO in Anspruch genommen wurde.
