Historische Fassung vom 15.12.2020. Neueste gespeicherte Fassung öffnen
21.8 Dienstleistungsscheck 1177b Die zuständige Gebietskrankenkasse hat bei Auszahlung von Bezügen nach dem Dienstleistungsscheckgesetz bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. Ein laufender Lohnsteuerabzug hat nicht zu erfolgen. Weitere Information zum Dienstleistungsscheck siehe Rz 655b.
