Abschnitt 3 Freizonen Artikel 243 Bestimmung einer Freizone(1) Die Mitgliedstaaten können Teile des Zollgebiets der Union zu Freizonen bestimmen. Für jede Freizone legen die Mitgliedstaaten die geografischen Begrenzungen sowie die Ein- und Ausgänge fest. (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Informationen über ihre bestehenden Freizonen. (3) Freizonen sind einzuzäunen. Die Begrenzungen sowie die Ein- und Ausgänge von Freizonen unterliegen der zollamtlichen Überwachung. (4) Personen, Waren und Beförderungsmittel können beim Eingang oder Ausgang aus den Freizonen Zollkontrollen unterworfen werden.
