BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.02.2025 · Quelle: Findok
Artikel 84 Mehrere ZollschuldnerSind mehrere Personen zur Entrichtung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags verpflichtet, so haben sie gesamtschuldnerisch für die Zahlung dieses Betrags einzustehen.