Artikel 224 BefugnisübertragungDie Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen: a)die Ausnahmen von Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 3, b)die Bedingungen und Fälle, unter denen Ersatzwaren gemäß Artikel 223 Absatz 2 verwendet werden, c)die bestimmten Fälle gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe b, in denen Ersatzwaren im Rahmen der vorübergehenden Verwendung verwendet werden, d)die Fälle gemäß Artikel 223 Absatz 3 Buchstabe c, in denen die Verwendung von Ersatzwaren nicht bewilligt wird.
