BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.02.2025 · Quelle: Findok
Abschnitt 3 Bestimmung des Ursprungs bestimmter Waren Artikel 67 Vorschriften der KommissionDie Kommission kann Vorschriften zur Bestimmung des Ursprungs bestimmter Waren gemäß den für diese Waren geltenden Ursprungsregeln erlassen.