Artikel 138 Übertragung von DurchführungsbefugnissenDie Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für: a)die Ankunftsmeldung gemäß Artikel 133, b)die Beförderung von Waren gemäß Artikel 135 Absatz 5. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
