Artikel 225 Übertragung von DurchführungsbefugnissenDie Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die gemäß Artikel 223 Absatz 2 bewilligte Verwendung von Ersatzwaren fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
