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Zollkodex, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.02.2025 · Quelle: Findok

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Artikel 37 Übertragung von Durchführungsbefugnissen(1) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest: a)für die Verwendung einer vZTA- oder vUA-Entscheidung, nachdem sie gemäß Artikel 34 Absatz 9 ihre Gültigkeit verloren hat oder widerrufen wurde, b)für die zur Unterrichtung der Zollbehörden durch die Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 10 Buchstaben a und b, c)für die Verwendung von Entscheidungen gemäß Artikel 35, die gemäß Artikel 36 Buchstabe b festgelegt wurden, nachdem sie ihre Gültigkeit verloren haben, d)für die Aussetzung von Entscheidungen gemäß Artikel 35, die gemäß Artikel 36 Buchstabe b festgelegt wurden, und für die Mitteilung der Aussetzung oder des Widerrufs der Aussetzung an die Zollbehörden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen. (2) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Beschlüsse, in denen sie Mitgliedstaaten ersucht, folgende Entscheidungen zu widerrufen: a)Entscheidungen gemäß Artikel 34 Absatz 11, b)Entscheidungen gemäß Artikel 35, die gemäß Artikel 36 Buchstabe b festgelegt wurden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 285 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. Ist die Stellungnahme des in Artikel 285 Absatz 1 genannten Ausschusses im schriftlichen Verfahren einzuholen, so findet Artikel 285 Absatz 6 Anwendung.