BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.02.2025 · Quelle: Findok
Artikel 219 Beförderung von WarenAbgesehen vom Versand und von der Freizone können die in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren in bestimmten Fällen zwischen verschiedenen Orten innerhalb des Zollgebiets der Union befördert werden.