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Zollkodex, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.02.2025 · Quelle: Findok

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Artikel 184 Übertragung von DurchführungsbefugnissenDie Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182, einschließlich der diesbezüglichen Zollformalitäten und Kontrollen, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.