Artikel 35 Entscheidungen über verbindliche Auskünfte in Bezug auf andere FaktorenIn bestimmten Fällen erlassen die Zollbehörden auf Antrag Entscheidungen über verbindliche Auskünfte in Bezug auf andere Faktoren gemäß Titel II, auf deren Grundlage Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bemessen oder andere handelspolitische Maßnahmen angewendet werden.
