Artikel 239 Übertragung von DurchführungsbefugnissenDie Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Überführung von Unionswaren in das Zolllager- oder in das Freizonenverfahren gemäß Artikel 237 Absatz 2 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
