Artikel 161 Übertragung von DurchführungsbefugnissenDie Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für: a)die Bestimmung anderer zuständiger Zollstellen als der Zollstelle nach Artikel 159 Absatz 3, einschließlich Eingangs- und Ausgangszollstellen, b)die Abgabe der Zollanmeldung in den Fällen nach Artikel 158 Absatz 2. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
