Artikel 151 BefugnisübertragungDie Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen: a)die Bedingungen für die Bewilligung der Orte nach Artikel 147 Absatz 1, b)die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb der Verwahrungslager nach Artikel 148, c)die Fälle einer Beförderung nach Artikel 148 Absatz 5 Buchstabe c.
