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Zollkodex, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.02.2025 · Quelle: Findok

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Kapitel 3 Überprüfung und Überlassung von Waren Abschnitt 1 Überprüfung Artikel 188 Überprüfung der ZollanmeldungZur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben in der angenommenen Zollanmeldung können die Zollbehörden a)die Zollanmeldung und die Unterlagen prüfen, b)vom Anmelder verlangen, dass er weitere Unterlagen beibringt, c)eine Beschau der Waren vornehmen, d)Muster und Proben zur Analyse oder eingehenden Prüfung entnehmen.