Artikel 232 Übertragung von DurchführungsbefugnissenDie Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Anwendung von Artikel 226 Absatz 3 Buchstaben b bis f und Artikel 227 Absatz 2 Buchstaben b bis f im Zollgebiet der Union unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Union fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
