Artikel 230 Zugelassener Empfänger für TIR-ZweckeDie Zollbehörden können einer Person, als ''zugelassener Empfänger'' bezeichnet, auf Antrag bewilligen, Waren, die im Einklang mit dem TIR-Übereinkommen befördert werden, an einem zugelassenen Ort zu empfangen, womit das Verfahren gemäß Artikel 1 Buchstabe d des TIR-Übereinkommens endet.
