BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.02.2025 · Quelle: Findok
Artikel 142 BefugnisübertragungDie Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die Bedingungen für die Bewilligung der Orte nach Artikel 139 Absatz 1 festzulegen.