Artikel 115 BefugnisübertragungDie Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die Regeln für die Aussetzung der Frist für die Entrichtung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags gemäß Artikel 108 Absatz 3 und den Zeitraum der Aussetzung festzulegen.
