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Zollkodex, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.02.2025 · Quelle: Findok

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Artikel 281 Übertragung von DurchführungsbefugnissenDie Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Arbeitsprogramm nach Artikel 280. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.