Artikel 281 Übertragung von DurchführungsbefugnissenDie Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Arbeitsprogramm nach Artikel 280. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
