BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.02.2025 · Quelle: Findok
Artikel 199 AufgabeNicht-Unionswaren und Waren, die in die Endverwendung übergeführt wurden, können mit vorheriger Genehmigung der Zollbehörden vom Inhaber des Zollverfahrens bzw. vom Besitzer der Waren zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden.