Artikel 10 BefugnisübertragungDie Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird: a)die Fälle gemäß Artikel 9 Absatz 2, in denen Wirtschaftsbeteiligte, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind, verpflichtet sind, sich bei den Zollbehörden registrieren zu lassen, b)die Fälle im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Unterabsatz 1, in denen Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind, verpflichtet sind, sich bei den Zollbehörden registrieren zu lassen, c)die Fälle im Sinne des Artikels 9 Absatz 4, in denen die Zollbehörden die Registrierung für ungültig erklären.
