Kapitel 6 Befreiung von den Ausfuhrabgaben Artikel 277 Befreiung von den Ausfuhrabgaben für vorübergehend ausgeführte UnionswarenUnbeschadet des Artikels 259 werden Unionswaren, die vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden, von den Ausfuhrabgaben befreit, sofern sie wiedereingeführt werden.
