BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.02.2025 · Quelle: Findok
Artikel 283 Übertragung von DurchführungsbefugnissenDie Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die in Artikel 282 genannten Beschlüsse. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.