Artikel 165 Übertragung von DurchführungsbefugnissenDie Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest: a)für die Abgabe der Standard-Zollanmeldung gemäß Artikel 162, b)für die Vorlage der Unterlagen gemäß Artikel 163 Absatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
