Artikel 20 BefugnisübertragungDie Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen: a)die Fälle, in denen der Verzicht gemäß Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht angewendet wird, b)die Fälle, in denen der in Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Nachweis der Vertretungsmacht von den Zollbehörden nicht verlangt wird.
