Artikel 273 Übertragung von DurchführungsbefugnissenDie Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für: a)die Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung gemäß Artikel 271, b)die Änderung der summarischen Ausgangsanmeldung gemäß Artikel 272 Absatz 1 Unterabsatz 1, c)die Ungültigkeitserklärung der summarischen Ausgangsanmeldung gemäß Artikel 272 Absatz 2 Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
