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Zollkodex, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.02.2025 · Quelle: Findok

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Artikel 31 BefugnisübertragungDie Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen: a)die Fälle gemäß Artikel 28 Absatz 2, in denen eine an mehrere Personen gerichtete begünstigende Entscheidung auch in Bezug auf andere als diejenige Person widerrufen werden kann, die die ihr aus dieser Entscheidung erwachsenden Pflichten nicht erfüllt, b)die Ausnahmefälle, in denen die Zollbehörden gemäß Artikel 28 Absatz 4 einen späteren Zeitpunkt bestimmen können, zu dem der Widerruf oder die Änderung wirksam wird.